HP COMPACT |  im Oktober 2012  |
Marc-André Delp, M.L.E., Rechtsanwalt in Hannover  |

Der Außenhandel in bestimmte Regionen der Erde ist schon an sich oft mit Problemen und Unwägbarkeiten behaftet, der Außenhandel mit dem Iran ist zusätzlich aber auch noch stark eingeschränkt, weil verschiedene Wirtschaftssanktionen bestehen. Diese Iran-Sanktionen beschränken einen Teil des Handels mit dem Iran. Betroffen sind vor allem Güter und Aktivitäten, die der Iran zu militärischen Zwecken oder Menschenrechtsverletzungen missbräuchlich nutzen könnte, aber auch der Energiesektor sowie Geldtransfers und Finanzdienstleistungen.

Dabei ist der Handel mit dem Iran grundsätzlich zulässig, soweit keine ausdrücklichen Beschränkungen bestehen.


UN-Resolution

Mit der Resolution 1737 (2006) hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (UN) am 23.12.2006 die erste Resolution gegen den Iran verabschiedet. Gefolgt von der Resolution 1747 (2007) vom 24.03.2007 wurden damit Wirtschaftssanktionen der UN gegen den Iran verhängt. Ziel der UN war es, mit diesen Sanktionen die Anreicherung und Wiederaufbereitung von Uran durch den Iran zu unterbinden. Weiterhin sollte das Vertrauen in eine ausschließlich friedliche Nutzung der Kernenergie wieder hergestellt werden. Weitere Resolutionen der UN folgten, so wurde 2008 Sanktionsmaßnahmen im Zusammenhang mit Transaktionen iranischer Banken beschlossen. 2010 folgte mit der Resolution 1929 (2010) vom 09.06.2010 eine Überarbeitung des Waffenembargos. Im Finanzbereich wurden die Sanktionen ausgeweitet.

In voller Länge haben wir für Sie das Compact nachfolgend zum kostenlosen Download bereitgestellt.

Dateien:
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