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Hannover im April 2015  |  „Unternehmen müssen ihre Gesellschaftsverträge prüfen, ob sie auch für den Todesfall die richtigen Regelungen treffen sonst kann es böse Überraschungen geben. Häufig ist der Gesellschaftsvertrag nicht auf eine (ungeplante)  Nachfolge zugeschnitten. Dabei spielt die Rechtsform des Unternehmens  eine entscheidene Rolle“, so Ulrich Herfurth, Partner der Herfurth & Partner Rechtsanwaltsgesellschaft in Hannover in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „Niedersächsische Wirtschaft“ zum Titelthema „Nachfolge mit 29“.

In voller Länge haben wir für Sie den Artikel nachfolgend bereitgestellt.

 

Der Tod und das Ende für die GbR

In Kapitalgesellschaften, zum Beispiel einer GmbH, erfolgt der Anteilsübergang auf den Erben ohne weiteres Zutun. Ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag wird die Gesellschaft also nach dem Tod eines Gesellschafters mit dessen Erben fortgesetzt. Eine Fortsetzungsklausel oder Nachfolgeklausel ist nicht erforderlich. Soll aber nicht jeder, sondern nur bestimmte Erben nachfolgen dürfen, muss der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass ein von der Gesellschaft unerwünschter Erbe seine Geschäftsanteile gegen Abfindung wieder abgibt. Der Vertrag muss dies in einer Erbausschlussklausel vorsehen. Gibt der Erbe den Geschäftsanteil nicht ab, sollte der Gesellschaftsvertrag erlauben, dass die ererbten Anteile gegen Abfindung zwangsweise eingezogen werden können.

Keine Probleme bei OHG und KG 

Ein persönlich haftender Gesellschafter einer Personen(handels)gesellschaft, also OHG oder KG, scheidet aus der Gesellschaft mit seinem Tod aus. Die Gesellschaft wird dann auch ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag (ohne ihn) fortgesetzt. Sein Gesellschaftsanteil wächst den übrigen Gesellschaftern verhältnismäßig an. Die Erben des verstorbenen Gesellschafters haben dementsprechend einen Anspruch auf Abfindung zum Verkehrswert. Soll aber mit dem Tod ein bestimmter Nachfolger in die Gesellschafterstellung eintreten, muss der Gesellschaftsvertrag zumindest eine einfache Nachfolgeklausel enthalten. Bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel muss der Kandidat bestimmte Voraussetzungen erfüllen, etwa eine bestimmte Berufsausbildung oder ein bestimmtes Lebensalter. Eine Eintrittsklausel lässt dem Erben die Wahl, ob er als Mitgesellschafter in die Gesellschaft eintreten will oder nicht. Beim Tod eines nur beschränkt haftenden Gesellschafters (Kommanditist) geht dessen Kommanditbeteiligung auf seine Erben über.

Tod des Gesellschafters – tote GbR? 

Eine gesetzliche Besonderheit gilt es bei der GbR zu beachten: Ohne Regelung im Gesellschaftsvertrag endet die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters. Die GbR kommt zur Liquidation, stille Reserven werden aufgedeckt und sind als Buchgewinn/Einkommen zu versteuern. Daher ist mindestens eine Fortsetzungsklausel erforderlich („Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft zwischen den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Sein Gesellschaftsanteil wächst den übrigen Gesellschaftern verhältnismäßig an.“). Nachfolge- oder Eintrittsklauseln lassen sich wie bei den übrigen Personengesellschaften vereinbaren. Auch darüber hinaus ist zu prüfen, ob die gegenwärtigen Regelungen des Gesellschaftsvertrages nach dem Generationswechsel noch geeignet sind. Geht das Unternehmen vom Senior auf den Junior als Alleingesellschafter über, bleibt die Interessenlage im Grundsatz gleich. Kommt es aber durch die Nachfolge zu einer Mehrpersonengesellschaft oder verschieben sich Beteiligungsquoten, müssen die Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse angepasst werden. Auch zahlreiche andere Regelungen werden erforderlich, die bei einem Alleingesellschafter entbehrlich sind, etwa Organisationsregeln zur Gesellschafterversammlung, Verfügungsverbote, Wettbewerbsverbot etc. Bereitet der Senior den Gesellschaftsvertrag bereits entsprechend vor, vermeidet dies langwierige Abstimmungsprozesse der Nachfolger über die neuen Regelungen, und Entscheidungen können sofort auf geeigneter Grundlage getroffen werden.

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