HP Compact | im April 2011 |
Zheng Zhou, Rechtsanwältin in Hannover,  Juristin (China) |

Die GmbH ist die in der Praxis am häufigsten gewählte Gesellschaftsform für ausländische Investitionen in China. Bei Gründung eines WFOE (Wholly Foreign-Owned Enterprise) ist die GmbH als Rechtsform gesetzlich vorgeschrieben. Die wichtigste Rechtsquelle der GmbH ist das Gesellschaftsgesetz, das am 01.01.2006 in Kraft getreten ist. Auf ausländisch investierte Unternehmen ist das Gesellschaftsgesetz auch anwendbar, soweit nicht im Joint-Venture-Gesetz oder WFOE-Gesetz eine Sonderregelung vorgeschrieben ist.

 

Gründung einer GmbH

Die Entstehung einer GmbH ist von der Erfüllung nachfolgend genannter Voraussetzungen abhängig:

  • höchstens 50 Gesellschafter
  • Mindeststammkapital (in der Regel 30.000 RMB)
  • Gesellschaftssatzung
  • Name und Sitz der Gesellschaft
  • Errichtung der Organe

Die Satzung muss insbesondere folgendes enthalten:

  • Bezeichnung, Sitz, Geschäftsbereich und Stammkapital der Gesellschaft
  • Namen und Einlagepflichten der Gesellschafter
  • Organe der Gesellschaft und deren Entstehung und Befugnisse
  • Gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft

Zur Gründung der GmbH sind der Antrag auf Registrierung der Gesellschaft, die Gesellschaftssatzung und der Nachweis der Kapitaleinbringung bei der Registrierungsbehörde einzureichen. Mit der Ausstellung der Geschäftslizenz (business licence) gilt die GmbH als gegründet.

Nach der Gründung hat die GmbH eine Gesellschafterliste zu errichten, aus der Name, Wohnort, Einlagebetrag der Gesellschafter sowie die laufenden Nummern des Einlagenachweises zu entnehmen sind. Ein in der Liste verzeichneter Gesellschafter kann seine Rechte als Gesellschafter ausüben.

Für ausländisch investierte Unternehmen ist vor der Registrierung noch ein Genehmigungsverfahren bei den zuständigen Behörden durchzuführen. Nach der Registrierung der Gesellschaft sind noch weitere Registrierungen bei den Devisenaufsichtsbehörden und den Steuerbehörden erforderlich.

 

Kapital

Das Stammkapital (Registriertes Kapital) der GmbH beträgt mindestens 30.000 RMB. Die erste Einzahlung darf nicht unter 20% des Stammkapitals liegen und muss das gesetzlich vorgeschriebene Mindeststammkapital erreichen. Der Rest ist innerhalb von zwei Jahren nach Gründung der Gesellschaft zu zahlen.

Allerdings gelten für ausländisch investierte Unternehmen eine Reihe von Sondervorschriften. Im Falle der Gründung eines WFOE ist die Höhe des Stammkapitals von der Gesamtinvestition abhängig. Das Mindeststammkapital muss folgenden Prozentsatz der Gesamtinvestition ausmachen:

 

Gesamtinvestition

 

Mindeststammkapital
über USD 30 Mio. 1/3 der Gesamtinvestition

 

(Bei einer Gesamtinvestition bis zu USD 36 Mio. darf das Mindeststammkapital nicht weniger als USD 12 Mio. betragen.)

 

USD 10 Mio. –
USD 30 Mio.
40% der Gesamtinvestition

 

(Bei einer Gesamtinvestition bis zu USD 12,5 Mio. darf das Mindeststammkapital nicht weniger als USD 5 Mio. betragen.)

 

USD 3 Mio. –
USD 10 Mio.
50% der Gesamtinvestition

 

(Bei einer Gesamtinvestition bis zu USD 4,2 Mio. darf das Mindeststammkapital nicht weniger als  USD 2,1 Mio. betragen.)

 

bis zu USD 3 Mio.

 

70% der Gesamtinvestition

 

Das Kapital einer GmbH kann durch Bar- oder Sacheinlage erbracht werden. Die Bareinlage muss mindestens 30% des Stammkapitals abdecken. Gegenstand einer Sacheinlage sind häufig Maschinen, Landnutzungsrechte, geistige Eigentumsrechte etc.

Das Gesetz verbietet ausdrücklich die Kapitalentziehung nach der Gründung der GmbH. Vorgesehen ist eine verwaltungsrechtliche Sanktion mit einer Bußgeldzahlung i. H. v 5% bis 15% des abgezogenen Kapitals.

 

Die Organe einer GmbH

Die gesetzlich vorgeschriebenen Organe einer GmbH sind die Gesellschafterversammlung, der Vorstand sowie der Aufsichtsrat.

Die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der GmbH und besteht aus allen Gesellschaftern. Sie hat insbesondere über folgende Angelegenheiten zu bestimmen:

  • Entscheidung über den Geschäftskurs und den Investitionsplan
  • Bestellung und Abberufung von Vorstand und Aufsichtsrat
  • Prüfung und Genehmigung des Berichts des Vorstandes und des Aufsichtsrats
  • Feststellung der Planung für den Jahreshaushalt und den Jahresabschluss
  • Feststellung der Planung für die Gewinnverteilung und die Verlustdeckung der Gesellschaft.
  • Entscheidung über Veränderungen des Stammkapitals
  • Entscheidung über Umwandlung und Auflösung der Gesellschaft sowie Änderung der Gesellschaftsform
  • Satzungsänderung

Es ist zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Gesellschafterversammlung zu unterscheiden. Während die ordentliche Gesellschafterversammlung durch den Vorstand satzungsgemäß einberufen wird, ist die außerordentliche Gesellschafterversammlung in den folgenden Fällen abzuhalten:

  • Auf Verlangen von mindestens 10% der stimmberechtigten Gesellschafter oder
  • Auf Verlangen von mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder oder
  • Auf Verlangen von Aufsichtsrat (oder Aufseher in einer Gesellschaft ohne Aufsichtsrat).

Der Vorstand (Board of Directors) besteht aus 3 bis 13 Mitgliedern. Das Amt der Vorstandsmitglieder dauert max. 3 Jahre. Sie können aber wiedergewählt werden. Eine Kleine GmbH, die eine geringe Anzahl an Gesellschaftern oder einen kleinen Geschäftsumfang hat, kann statt eines Vorstandes einen geschäftsführenden Direktor (Executive Director) bestellen. Der Vorstand ist für die Gesellschafterversammlung verantwortlich und für die Geschäftsführung zuständig. Ein vom Vorstand eingestellter Direktor ist ausschließlich Exekutivorgan des Vorstandes und führt das Alltagsgeschäft durch.

Weiteres Organ der GmbH ist der Aufsichtsrat mit mindestens drei Mitgliedern. Eine Kleine GmbH kann statt eines Aufsichtsrates einen oder zwei Aufsichtsführer bestellen. Der Aufsichtsrat besteht aus Gesellschafter- und Arbeitnehmervertretern, Vorstandsmitglieder oder leitende Manager dürfen nicht zugleich Aufsichtsratsmitglieder sein. Dem Aufsichtsrat stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:

 

  • Überprüfung der Finanzen der Gesellschaft
  • Überwachung der Amtshandlungen der Vorstandsmitglieder und leitender Manager; im bestimmten Fällen Vorschläge zur Abberufung der Vorstandsmitglieder und leitender Manager.
  • Einberufung außerordentlicher Gesellschafterversammlungen
  • Klage gegen Vorstandsmitglieder und leitende Manager

 

Gesetzliche Vertretung

Die GmbH kann durch den Vorstandsvorsitzender, den geschäftsführenden Direktor (Executive Director) oder durch den Geschäftsführer vertreten werden.

 

Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Die Hauptpflicht eines Gesellschafters besteht darin, die satzungsgemäß festgelegten Kapitaleinlage fristgemäß und vollständig einzuzahlen.

Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf Einsichtnahme von Satzung, Protokolle der Gesellschafterversammlung, Entscheidungen des Vorstandes und des Aufsichtsrats sowie der Finanzberichte. Zudem steht ihm der Anspruch auf den Gewinn zu. Die Verteilung des Gewinns erfolgt nach dem Verhältnis der durch ihn tatsächlich geleisteten Einlagen. Das Stimmrecht des Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung richtet sich hingegen nach dem Verhältnis der von ihm übernommenen Geschäftsanteile. Darüber hinaus können die Gesellschafter untereinander ihre Gesellschaftsanteile übertragen. Die Übertragung der Anteile an Dritte setzt hingegen eine Zustimmung von mindestens der Hälfte der übrigen Gesellschafter voraus.

 

Haftung

Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet grundsätzlich die Gesellschaft mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung der Gesellschafter beschränkt sich auf ihre Kapitaleinlage. Ausnahmsweise haftet ein Gesellschafter auch für Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner (Durchgriffshaftung), wenn er die Stellung der GmbH als unabhängige juristische Person und die beschränkte Haftung der Gesellschafter dazu genutzt hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen und damit die Interessen der Gesellschaftsgläubiger erheblich schädigt. Weitere Fälle der Durchgriffshaftung sind zum Beispiel Unterkapitalisierung der Gesellschaft und Vermischung der Gewinne/ des Kapitals/ der Geschäfte der Gesellschaft und des Gesellschafters.

 

Auflösung und Liquidation der GmbH

Die Auflösungsgründe sind im Gesetz abschließend aufgelistet:

  • Ablauf der Betriebsdauer nach der Gesellschaftssatzung oder Eintritt eines anderen in der Satzung bestimmten Auflösungsgrundes
  • Auflösung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung oder der Hauptversammlung
  • Auflösung aufgrund einer Fusion oder Spaltung der Gesellschaft
  • Auflösung wegen Entzugs der Gewerbelizenz, behördlich angeordneter Betriebsschließung oder Aufhebung der Registrierung der Gesellschaft
  • Zwangsauflösung durch Gerichtsurteil auf Auflösungsklage der Gesellschafter, die mindestens 10% der Stimmen halten. Die Auflösungsklage ist dann zu erheben, wenn große Schwierigkeiten bei der Geschäftsführung der GmbH auftreten, die Fortführung der Gesellschaft die Interessen der Gesellschafter erheblich schädigen kann und keine andere Lösung in Aussicht steht.

Innerhalb von 15 Tagen nach Eintritt eines Auflösungsgrundes muss ein Liquidationskomitee –

bestehend aus Gesellschaftern – eingerichtet werden. Wenn das nicht der Fall ist, kann das Gericht auf Antrag der Gläubiger das Liquidationskomitee einsetzen. Die Gläubiger müssen innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung der Forderungsanmeldung durch das Liquidationskomitee ihre Forderungen anmelden. Nach der Beendigung des Liquidationsverfahrens muss das Komitee den Antrag auf Lösung der Gesellschaftsregistrierung bei der Registrierungsbehörde stellen und die Beendigung der GmbH bekanntmachen.

 

Ein-Mann-GmbH

Als Ein-Mann-GmbH bezeichnet das Gesetz die GmbH mit nur einer natürlichen oder juristischen Person als Gesellschafter. Im Gegensatz zu einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern ist das Mindeststammkapital auf 100.000 RMB erhöht. Die Kapitaleinlage muss bei der Gründung auf einmal erbracht werden. Die Ein-Mann-GmbH hat keine Gesellschafterversammlung und der Finanzbericht muss durch externe Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Die Haftung des Gesellschafters ist in der Regel auf die Einlage beschränkt. Allerdings kann er sich nicht auf die Haftungsbeschränkung berufen, wenn ihm der Beweis nicht gelingt, dass sein privates Vermögen vom Gesellschaftsvermögen getrennt ist.

 

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