Caston Compact  |  im Januar 2011  |
Jean-François Chronowski, Avocat à la Cour (Lyon),
Martin Heitmüller, Rechtsanwalt in Hannover,
Maître en Droit (Frankreich) |

Frankreich hat im Jahre 1994 die Rechtsform der vereinfachten Aktiengesellschaft – Société par actions simplifiée – SAS, eingeführt. Der Grund für diese neue Gesellschaftsform lag darin, dass sich viele Nutzer einer Aktiengesellschaft (Société Anonyme/SA) über deren mangelnde Flexibilität beklagt hatten. Dabei war die Grundidee, den Nutzern eine Organisationsform für ein Unternehmen anzubieten, bei der die grundlegenden Regeln der Zusammenarbeit auf Parteivereinbarungen beruhen. Ergänzend geltend die Bestimmungen zur Aktiengesellschaft (SA). Inzwischen hat sich die SAS zu einer sehr beliebten Gesellschaftsform in Frankreich entwickelt:

 

  2000 2010
     
SA     (AG) 225.000 140.000
SAS  (vereinfachte AG) 4.500 113.500

 

Die Zahlen zeigen, dass die SAS insbesondere gegenüber der SA in den letzen Jahren sehr beliebt geworden ist. Tatsächlich gibt es im wesentlichen nur noch einen Grund, eine SA zu gründen, nämlich eine geplante Börsenzulassung.

 

Die Gründung der SAS

Die SAS verlangt inzwischen kein Mindestkapital mehr (Gesetz vom 4. August 2008), demgegenüber benötigt die SA 37.000 EUR). Die Satzung (im Französischen „Statuts“) muss die Höhe des Gesellschaftskapitals bestimmen, sie kann auch variables Kapital vorsehen, das den Eintritt neuer Investoren während des Bestehens der Gesellschaft erleichtert. Die Kapitaleinlage kann in zwei Stufen erfolgen, mit einer Hälfte bei Gründung der Gesellschaft und dem Rest spätestens nach fünf Jahren.

Kapitaleinlagen können in Geld, als Sachanlagen oder in Diensten erfolgen (seit 1. Januar 2009). Daher können Gesellschafter auch ihr technisches Know-how einbringen, wobei die Satzung die Voraussetzungen und Bedingungen einer solchen Einlage bestimmen muss. Die im Gegenzug ausgegeben Aktien für die Einbringung von Dienstleistungen sind allerdings nicht übertragbar und ab einer bestimmten Periode sollte eine Nachbewertung der Einlage erfolgen. Die Einbringung von Dienstleistungen erlaubt daher auch eine Mitarbeiterbeteiligung am Gesellschaftskapital, zum Beispiel Aktienoptionen und kann somit das Interesse der Mitarbeiter am Erfolg des Unternehmens erhöhen.

Aktien sind ansonsten frei übertragbar und handelbar, es sei denn die Satzung regelt dieses anders. Aktien der SAS dürfen allerdings nicht an der Aktienbörse gehandelt werden. Gleichwohl darf die SAS am Kapitalmarkt andere Wertpapiere, z.B. Schuldverschreibungen, ausgeben und handeln und diese qualifizierten Investoren anbieten (Verordnung vom 22. Januar 2009). Diese neue Finanzierungsfazilität verschafft der französischen SAS eine gesteigerte Attraktivität.

 

Anzahl und Qualität der Aktionäre

Die SAS kann durch eine oder mehrere Personen gegründet werden, diese können natürliche oder juristische Personen sein. Natürliche Personen müssen nicht Kaufmann sein. Eine SAS mit nur einem Aktionär wird bezeichnet als Societé par actions simplifié unipersonnelle (SASU). Die Haftung der Aktionäre ist auf ihre Kapitalanlage beschränkt, ausgenommen bei deliktischem Handeln.

 

Bestellung eines Wirtschaftsprüfers

Die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers ist für die SAS nicht vorgeschrieben, es sei denn die Gesellschaft überschreitet innerhalb von zwei folgenden Jahren zwei der drei folgenden Schwellenwerte:

  • Bilanzsumme 1.550.000 EUR Euro
  • Nettoumsatz 3.100.000 EUR
  • Mitarbeiter: ab Anzahl von 50
    (durchschnittlich während eines Geschäftsjahres)

Sofern die Gesellschaft keinen Wirtschaftsprüfer benötigt, liegen die Organisationskosten der SAS unter denen der SA.

 

Besteuerung

Die Besteuerung der SAS erfolgt wie für die SA. Die SAS ist verpflichtet, Einkommenssteuer zu leisten (15-33 1/3 %), Gewinnsteuer und Gewerbesteuer (taxe professionelle).

 

Die SAS – eine flexible und attraktive Organisationsform

Als einzige gesetzliche Verpflichtung muss die Gesellschaft einen Président bestellen; dieser ist dann der alleinige gesetzliche Vertreter der SAS. Die Satzung der SAS bestimmt die Regeln über die interne Organisation, insbesondere Management-struktur, kollektive Entscheidungen und Informationen an die Aktionäre. Daher kann die Satzung für die Führung der Gesellschaft einen einzelnen Präsidenten einsetzen oder einen Verwaltungsrat. Bei der Durchführung besonderer Aufgaben kann dem Management ein Lenkungsausschuss an die Seite gestellt werden. Die Satzung kann die Befugnisse der Direktoren einschränken und ihre Vergütung bestimmen (insbesondere „golden handshake“, Mitarbeiterpensionsplan).

Auch kann die Satzung die Bedingungen für eine Abberufung bzw. Kündigung des Président bestimmen, insbesondere durch Änderungen der Kontrolle über die Gesellschaft, Einziehung seines Anteils, Verlust der Stellung als Aktionär etc.

 

Managementhaftung

Das Management der SAS haftet zivilrechtlich in bestimmten Fallkonstellationen:

  • Verletzung von Gesetzen und Verordnungen
  • Verletzung der Satzung
  • Fehlerhafte Geschäftsführung, insbesondere Geschäftstätigkeit in Insolvenzlage
  • Strafrechtliche Haftung
  • Missbrauch von Vermögen der Gesellschaft
  • Missbrauch von Befugnissen und Stimmrechten
  • Zahlungen von fiktiven Dividenden usw.
  • Haftung für Steuern

Die Direktoren (Präsident oder Verwaltungsrat) haften für die Bezahlung von Steuern und Bußgeldern im Fall von Steuerbetrug und schwerwiegender und wiederholter Nichtbeachtung steuerlicher Verpflichtungen.

 

Führung der Gesellschaft

Die Aktionäre können Organe zur Überwachung der Gesellschaft einrichten, wie einen Aufsichtsrat, einen Rechnungslegungsausschuss usw. Die Satzung kann auch eine externe Prüfung vorschreiben. Dabei kann sie auch zusätzliche Informationsrechte zu Gunsten der Aktionäre einräumen, was insbesondere bei Gemeinschaftsunternehmen sinnvoll ist.

 

Aktionärsversammlung

Die Satzung kann dem Präsidenten oder Verwaltungsrat Entscheidungsbefugnisse übertragen, die grundsätzlich in die Kompetenz der Aktionäre fallen. Allerdings müssen die Aktionäre über bestimmte Maßnahmen selbst entscheiden und dürfen diese nicht an den Präsidenten oder Verwaltungsrat delegieren. Hierbei handelt es sich z.B. um folgende Maßnahmen: Kapitalerhöhung oder Kapitalherabsetzung, Fusion, Feststellung des Jahresabschlusses, Auflösung und Umwandlung.

Die Satzung regelt auch die Abstimmungsmodalitäten hinsichtlich der von den Aktionären zu treffenden Entscheidungen, das Quorum und die Mehrheitserfordernisse. Dabei kann einfache, relative, absolute oder qualifizierte Mehrheit zum Einsatz kommen.

Stimmrechte und Kapitalbeteiligung müssen nicht notwendigerweise proportional zueinander stehen; Mehrstimmenrechte sind zulässig.

Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und einzelnen Aktionären bedürfen der Zustimmung der Aktionärsversammlung, aber im Gegensatz zur SA kann diese auch nachträglich erfolgen. Allerdings sind einige Vereinbarungen verboten: Eingehen eines Darlehens mit der Gesellschaft, Kontoüberziehung zu Lasten der Gesellschaft, Gewährung von Sicherheiten der Gesellschaft zugunsten von Aktionären.

 

Rechte und Pflichten der Aktionäre

Der Katalog der Rechte und Pflichten der Aktionäre bestimmt sich im Wesentlichen wie folgt:

  • Recht auf den Gewinn entsprechend der Satzung,
  • jedoch Haftung für Schulden der Gesellschaft nur bis zur Höhe des Kapitalbeitrags des Aktionärs
  • Stimmrecht (gegebenenfalls bedingt) und Recht zur Teilnahme an der Aktionärsversammlung
  • Informationsrecht in Form schriftlicher Anfragen an den Präsidenten zweimal im Jahr
  • Das Recht zur gerichtlichen Einsetzung eines Prüfers zur Überprüfung der Bewertung einer bestimmten Geschäftsmaßnahme
  • Klagebefugnis zur Verteidigung seines Interesses gegenüber der Gesellschaft oder eines Ditten.

 

Besondere Satzungsregelung

Üblicherweise sind die Aktien frei übertragbar, daher kann die Satzung folgende Regelungen vorsehen:

  • Zustimmungserfordernis für Aktienübertragungen vor jeder Übertragung; die Mehrheit für die Zulassung des neuen Aktionärs kann in der Satzung bestimmt werden.
  • Vorerwerbsrecht: Bei einer geplanten Veräußerung von Aktien hat der Verkäufer diese den anderen Aktionären zuvor anzubieten.
  • Tag along (Mitverkaufsrecht): Recht eines Aktionärs, dass seine Aktien zusammen mit anderen verkauft werden.
  • Drag along (Mitverkaufspflicht): Recht eines oder mehrer Aktionäre, einen Aktionär zum Mitverkauf zu verpflichten.
  • Kündigungsklausel: Recht zur außerordentlichen Kündigung aus besonderem Grund.
  • Ausschließungsklausel: Recht der Gesellschaft zur Amortisation oder Zwangseinziehung von Aktien eines Gesellschafters.
  • Erhöhungsklausel: Recht eines Aktionärs zur Erhöhung seines Anteils (zum Beispiel durch Wandelanleihen), wegen schlechter Leistung der Gesellschaft oder für den Fall der Kapitalerhöhung.
  • Verfügungssperre/Klausel: Verbot an Aktionäre ihre Aktien innerhalb von 10 Jahren zu veräußern – diese Klausel war eine der wesentlichen Innovationen der SAS.

Derartige Regelungen können auch in einer Gesellschaftervereinbarung verankert werden, jedoch sind sie dann nicht gegenüber dritten Parteien durchsetzbar.

Die Klauseln zur Zustimmungsbedürftigkeit bei der Übertragung von Aktien können nur einstimmig vereinbart oder geändert werden.

 

Weitere interessante Punkte

Ein Mandat in einer SAS (Präsident/Verwaltungsrat/ Aufsichtsrat) zählt nicht mit bei der rechtlichen Kontrolle über die Häufung von Mandaten in SA’s. Die Vergütung des Managements der SAS muss anders als bei der SA nicht veröffentlicht werden.

Die Regeln zur Alterskontrolle in der SA gelten für die SAS nicht.

 

SASU –  Ein-Mann-AG

Auch die SAS kann in der Sonderform der Ein-Mann-Gesellschaft ausgestattet sein. Sie hat damit einen einzigen Gesellschafter und  firmiert als vereinfachte Aktiengesellschaft (Société par actions simplifée Unipersonelle). In Konzernen ist die SASU eine geeignete Form um hundertprozentige Tochtergesellschaften zu organisieren.

 

Anwendungsbeispiele für die SAS

Die internationale Zeitschrift Herald Tribune gehörte für einen längeren Zeitraum einer SAS, von der je 50 %  die New York Times und die Washington Post hielten, bevor die New York Times 2003 alleiniger Eigentümer wurde.

Hundertprozentige Tochtergesellschaften von Unternehmen werden oft in der Form der SAS organisiert, um die Formalanforderungen an die SA zu vermeiden. Yahoo France ist ein Beispiel dafür. Ein anderes Beispiel ist die europäische Luftfahrtindustriegesellschaft Airbus, diese ist eine SAS, die zu 100 % der European Aeronautic Defence and Space Company (EADS) gehört. Die SAS ist aber ebenso geeignet für eine Funktion als Holding-Gesellschaft. So ist die Holding der Credit Agricole als SAS organisiert.

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