In Corona Kurzarbeit

Hannover, 25. März 2020  |  Mit den aktuellen Bestimmungen zur Kurzarbeit will der Gesetzgeber helfen, in einer wirtschaftlichen Notlage Kündigungen im Betrieb zu vermeiden. Aufgrund der Corona-Krise hat die Bundesregierung den Zugang zu Kurzarbeitergeld vorübergehend erleichtert (mit Wirkung zum 01.03.2020 bis 31.12.2020):

 

Voraussetzungen

Erheblicher Arbeitsausfall

Für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld bedarf es eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall. Dafür müssen mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer im Betrieb oder Betriebsteil einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent im jeweiligen Kalendermonat haben. Die Ursache für den Ausfall müssen wirtschaftliche Gründe sein (z.B. Auftragsmangel, -stornierung, fehlendes Material) oder ein unabwendbares Ereignis (z.B. behördlich veranlasste Maßnahmen wegen Corona-Virus, Unglücksfall). Zudem muss der Arbeitsausfall unvermeidbar und vorübergehend sein. Das Einbringen von Minusstunden zur Vermeidung von Kurzarbeitergeld ist nicht erforderlich.

Betriebliche Voraussetzungen

Im Betrieb muss mindestens eine Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein. Ist lediglich eine Betriebsabteilung erheblich betroffen, kann auch nur für diese Kurzarbeitergeld gewährt werden.

 

Persönliche Voraussetzungen

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss ein Arbeitsverhältnis bestehen. Aufgrund der vorübergehend eingeführten Erleichterungen des Gesetzgebers haben auch Leiharbeiter einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn z.B. der Arbeitnehmer nicht arbeitslosenversicherungspflichtig ist oder zeitgleich Krankengeld bezieht.

 

Verfahren

Antrag

Der Arbeitsausfall und das Kurzarbeitergeld müssen bei der Arbeitsagentur am Betriebssitz angezeigt werden. Die Anzeige kann schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld müssen hinreichend glaubhaft dargelegt werden, insbesondere muss der erhebliche Arbeitsausfall begründet werden.

Formular zur Anzeige des Arbeitsausfalls:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf

Vordruck des Antrags auf Kurzarbeitergeld:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-kug107_ba015344.pdf

Kurzarbeitergeld online beantragen:
(hierfür wird ein Account bei der Agentur benötigt, wenn man keinen hat, kann er bei der Agentur für Arbeit beantragt werden)
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

 

Frist

Die Anzeige des Arbeitsausfalls muss spätestens am letzten Tag des Monats, für den Kurzarbeitergeld begehrt wird, bei der Agentur für Arbeit eingehen. Diese entscheidet, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld dem Grunde nach vorliegen. Ist dies der Fall, muss in einem zweiten Schritt der Antrag auf Kurzarbeitergeld innerhalb von drei Monaten bei der Arbeitsagentur eingereicht werden. Die Antragsfrist beginnt mit Ablauf des Monats, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird. Die Kurzarbeit kann also bereits beginnen, bevor der Antrag gestellt ist.

Beispiel: Im März 2020 wird erstmals Kurzarbeit im Betrieb angeordnet. Wird für den Monat März Kurzarbeitergeld begehrt, muss die Anzeige des Arbeitsausfalls bis spätestens 31. März 2020 bei der Arbeitsagentur eingehen. Sind dieser zufolge die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt, muss der Antrag auf Kurzarbeitergeld bis spätestens 30. Juni 2020 gestellt werden, sprich innerhalb von drei Monaten.

Vorherige Vereinbarung mit Betriebsrat oder Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einseitig anordnen. Bevor Kurzarbeitergeld beantragt wird, sollte die Entscheidung den Arbeitnehmern gegenüber angekündigt werden. Gibt es einen Betriebsrat, ist eine schriftliche Vereinbarung mit dem Betriebsrat zu schließen, da die Verkürzung der Arbeitszeit mitbestimmungspflichtig ist. Gibt es keinen Betriebsrat, kann Kurzarbeit nur mit Zustimmung jedes betroffenen Arbeitnehmers angeordnet werden. Die Kurzarbeit kann bereits im Arbeitsvertrag durch eine Kurzarbeitsklausel geregelt sein, durch Tarifvertrag oder, falls beides nicht zutrifft, muss eine einzelvertragliche Vereinbarung mit allen betroffenen Arbeitnehmern geschlossen werden. Bei Kurzarbeiterklauseln in Arbeitsverträgen und tarifvertragliche Regelungen müssen insbesondere Ankündigungsfristen beachtet werden. Die jeweilige Vereinbarung ist dem Antrag auf Kurzarbeitergeld in Kopie beizufügen.

Ergänzende Hinweise zum Antrag auf Kurzarbeitergeld:

Merkblatt Kurzarbeitergeld:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt-8a-kurzarbeitergeld_ba015385.pdf

Hinweise zum Antragsverfahren:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweise-kurzarbeitergeld_ba014273.pdf

 

Gewährung des Kurzarbeitergeldes

Rückwirkende Erstattung

Der Arbeitgeber zahlt zunächst an den Arbeitnehmer das entsprechend verkürzte Entgelt sowie das Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld wird sodann von der Agentur für Arbeit rückwirkend an den Arbeitgeber erstattet.

Höhe des Kurzarbeitergeldes

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt ca. 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgeltausfalls im Anspruchszeitraum, sprich dem Kalendermonat. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt erhöht sich das Kurzarbeitergeld auf ca. 67 Prozent. Der pauschalierte Nettoentgeltausfall ist die Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer ohne Kinder erhält in Vollzeit eine Bruttovergütung von 3.200 €. Dies entspricht ca. 2.300 € netto. Die Arbeitszeit wird um 50 % reduziert, so dass der Bruttoverdienst bei 1.600 € liegt (ca. 1.250 € netto). Die Nettoentgeltdifferenz beträgt damit 1.050 €. Von diesen 1.050 € erhält der Arbeitnehmer 60 % (= 630 €).

 

Erstattung von Sozialabgaben

Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden, abzüglich der Arbeitslosenversicherung, werden zu 100 Prozent von der Agentur für Arbeit erstattet.

 

Bezugsdauer

Die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes beträgt 12 Monate.
Wenn zwischendurch wieder Aufträge eingehen, muss die Kurzarbeit unterbrochen werden. Unterbrechungen von mindestens einem Monat können die Bezugsfrist entsprechend verlängern. Wird Kurzarbeit für drei aufeinanderfolgende Monate unterbrochen und danach wieder Kurzarbeitergeld begehrt, ist eine neue Anzeige bei der Agentur für Arbeit erforderlich.

 

Weiterführende Links:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Sprechen Sie uns an!

Tel: +49 511-30756-0
Oder schreiben Sie uns:

    * Pflichtfeld

    Ich erkläre mich mit der Übertragung meiner Daten über ein gesichertes Formular einverstanden.*