Barcelona, 01. September 2012  |  Im Rahmen meiner Wahlstation in der Kanzlei Herfurth & Partner hatte ich die Gelegenheit, einen Monat meiner Referendarsausbildung in der Partnerkanzlei der Alliuris Gruppe, Marco Legal in Barcelona, zu absolvieren.

Zu Beginn meiner Tätigkeit in Spanien stand die Erarbeitung einer Non-Disclosure-Vereinbarung zweier international agierender Pharmakonzerne auf der Tagesordnung. Besonderes Augenmerk lag hierbei auf einem ausgewogenen Verhältnis zwischen einem höchstmöglichen Geheimhaltungsstandard einerseits und wirtschaftlicher Praktikabilität andererseits. Vertragliche Vereinbarungen in einem solchen Bereich stellen immer eine Herausforderung bei der Berücksichtigung verschiedenster nationaler und internationaler Gesetze und der jeweiligen Rechtsprechungen dar.

Eine weitere Aufgabe in der spanischen Wirtschaftskanzlei war die Herausarbeitung der Voraussetzungen für die Gründung einer Sociedad Limitada (S.L.), also des spanischen Pendants zur deutschen GmbH, für deren Gründung im Vergleich zur deutschen GmbH nur ein relativ geringes Mindestkapital von 3.000 € benötigt wird. Aufgrund des geringen Gesellschaftskapitals und der Haftungsbeschränkung ist diese inzwischen die beliebteste Gesellschaftsform in Spanien geworden und hat der traditionellen Sociedad Anónima (S.A.), dem spanischen Gegenstück zur Aktiengesellschaft, den Rang abgelaufen. Vor dem Hintergrund ihrer Haftungsbeschränkung und des geringen Mindestkapitals eignet sich die spanische GmbH besonders für kleine und mittlere Unternehmen.

Darüber hinaus stand die Gegenüberstellung der Unterschiede der deutschen und spanischen Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil) im Mittelpunkt meiner Tätigkeit. Das spanische Recht unterscheidet anhand des Streitwertes zwischen dem ordentlichen Verfahren (juicio ordinario) und dem mündlichen Verfahren (juicio verbal). Hierbei gilt das ordentliche Verfahren für alle Streitfälle über 6.000 € und das mündliche Verfahren für Streitfälle bis zu 6.000 €.

Im Gegensatz zum deutschen Rechtssystem, wonach der Rechtsstreit in der Regel in einem umfassenden Haupttermin zu erledigen ist, besteht das ordentliche Verfahren (juicio ordinario) im spanischen Recht aus einer schriftlichen Klage und Klageerwiderung, einem ersten Erscheinen vor Gericht (audiencia previa al juicio), bei dem versucht wird, einen Vergleich zu erreichen und die Tatsachen und Beweismittel festgestellt werden, sowie einem zweiten Erscheinen (juicio) zur Beweiserhebung in einer mündlichen Verhandlung.

Trotz der fortgeschrittenen Europäisierung in den letzten Jahren sind noch einige Unterschiede in den beiden Rechtssystemen zu erkennen. Zum Beispiel setzt der Eigentumsvorbehalt in Spanien zur Wirksamkeit gegenüber Dritten die Eintragung in ein öffentliches Register voraus. Der Praktikabilität des spanischen Eigentumsvorbehalts sind damit eindeutige Grenzen gesetzt, und dies hat einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss auf alltägliche Geschäftspraktiken. Ferner hat der Eigentumsvorbehaltsverkäufer in Spanien kein Aussonderungsrecht im Falle einer Insolvenz des Eigentumsvorbehaltskäufers.

Diese Beispiele sollen nur einige interessante juristische Aspekte meiner Ausbildung in Barcelona widerspiegeln. Besonders angenehm war auch die außerordentlich freundliche und kollegiale Atmosphäre und das teamorientierte Arbeiten in der Kanzlei Marco Legal.

Als Fazit kann ich jedem Rechtsreferendar mit juristischer Expertise, wirtschaftlichem Verständnis und Freude an Fremdsprachen einen solchen Auslandsaufenthalt nur dringend ans Herz legen.

Dipl. jur. Jacqueline Lopez 

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