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Hannover, 19.04.2022 | Das in Statusfeststellungsverfahren in § 7a SGB IV wurde verfahrensrechtlich reformiert. Die Änderungen gelten zunächst zeitlich befristet vom 01.04.2022 – 30.06.2027.

Bislang konnte in dem Verfahren über das Vorliegen einer Beschäftigung nicht isoliert entschieden werden, sondern ausschließlich über die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Dies führte zu einem erheblichen Aufwand, da die Beteiligten bei Antragstellung umfangreiche Angaben machen, die nicht den Erwerbsstatus betrafen, sondern eine mögliche Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung.

Nunmehr wird in dem Verfahren über den Erwerbsstatus als Element einer möglichen Sozialversicherungspflicht entschieden, nicht aber für die Versicherungspflicht. Sofern eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird, bedarf es regelmäßig nicht mehr der Feststellung der Versicherungspflicht durch die zuständigen Sozialversicherungsträger.

Prognoseentscheidung

Neu eingeführt ist die Prognoseentscheidung. Diese ermöglicht eine frühzeitigere Feststellung des Erwerbsstatus, nämlich schon vor der Aufnahme der Tätigkeit. Bisher fand das Statusfeststellungsverfahren erst nach der Aufnahme der Tätigkeit statt. Mit der Prognoseentscheidung wird der Erwerbsstatus endgültig festgestellt und es bedarf nach Aufnahme keiner Bestätigung und auch keiner weiteren Entscheidung mehr.

Damit die Deutsche Rentenversicherung Bund die noch nicht ausgeübte Tätigkeit zutreffend erfassen kann, legt sie bei der Entscheidung die Vertragsbedingungen und die Angaben der Beteiligten zugrunde, wie das Vertragsverhältnis konkret ausgefüllt und gelebt werden soll.

Kann die Deutsche Rentenversicherung Bund aufgrund der angegebenen Umstände keine abschließende Beurteilung vornehmen, kann sie den Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus vor Aufnahme der Tätigkeit ablehnen oder die Entscheidung erst nach Aufnahme der Tätigkeit treffen.

Die Beteiligten haben Änderungen der schriftlichen Vereinbarungen oder der Umstände der Vertragsdurchführung, die bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit vorkommen, unverzüglich anzuzeigen.

 

Gruppenfeststellung

Werden mehrere Auftragsverhältnisse auf Grundlage einheitlicher Vereinbarungen durchgeführt, war es bislang erforderlich, gegebenenfalls für jeden Auftrag eine Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status zu beantragen.

Nunmehr wird mit der Einführung der Gruppenfeststellung die Einholung einer gutachterlichen Äußerung für gleiche Auftragsverhältnisse ermöglicht. Dies schafft eine möglichst frühzeitige und umfassende Gewissheit über den Erwerbsstatus in Form der gutachterlichen Äußerung, nicht aber als Verwaltungsakt. Ein Auftragsverhältnis ist gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zugrunde liegen.

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