In Corona, Corona Personal

Hannover, 21.01.2021 | Angesichts des starken Anstiegs der Infektionszahlen wurde der Ruf nach einer Pflicht zum Homeoffice immer lauter. Europäische Nachbarländer wie Belgien und Frankreich haben daher Unternehmen schon im Oktober 2020 verpflichtetet, ihre Mitarbeiter zuhause arbeiten zu lassen. Bund und Länder haben sich nunmehr bekanntlich auf eine Verschär-fung der Regeln für Unternehmen zum Homeoffice geeinigt. Die Corona-Arbeitsschutzverordnung gilt von kommendem Mittwoch an.

Statt der bislang anhaltenden Diskussion um das Recht auf Homeoffice, treffen die neuesten Vorgaben nun Arbeitgeber im Kern ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit: die Pflicht zum Homeoffice. Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten bis zum 15. März 2021 Homeoffice anbieten. Arbeitnehmer demgegenüber sind frei in ihrer Entscheidung, ob sie das Angebot des Arbeitgebers annehmen.

Bislang hatte der Arbeitgeber einen größeren Spielraum, wenn er den Gesundheitsschutz seiner Mitarbeiter sicherstellen wollte. Den Einschnitt in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit sieht die Bundesregierung allerdings in Anbetracht der steigenden Infektionszahlen und der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht gerechtfertigt.

Wichtig hierzu: Nur wenn zwingende betriebliche Gründe gegen ein Arbeiten im Homeoffice sprechen, sind Arbeitgeber von der Pflicht befreit. Zwingende betriebliche Gründe liegen zum Beispiel vor, wenn der Arbeitnehmer bei sich zuhause nicht digital ausgestattet ist und er seiner Arbeit dort nicht nachkommen kann.

TIPP: Weitere Informationen bietet das BMAS (BMAS – Allgemeine Informationen zum Coronavirus – Hier finden Sie Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Thema Arbeitsschutz im Zusammenhang mit dem Coronavirus)

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