In Corona, Unternehmen

Hannover, 21. Januar 2022  |  Die Corona-Krise belastet viele Betriebe auch mit Steuerrisiken aus der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Um die Steuerverschonung auf 85 oder 100% des Unternehmenswertes zu erhalten, muss der Erwerber den Betrieb für 5 (oder 7) Jahre mit entsprechender Lohnsumme fortführen (80 oder 100 %) , andernfalls reduziert sich die Verschonung.  Falls der Erwerber nun die Lohnsumme aufgrund von Corona-bedingten Entlassungen oder Kurzarbeit nicht aufrechterhalten kann, drohen ihm Neubewertung der Steuerfestsetzung und Nachzahlung.

Das Bundesfinanzministerium gab nun den Finanzbehörden mit Erlass vom 20. Januar auf, im Einzelfall zu prüfen ob auf die Nacherhebung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu verzichten ist. Die Pandemie sei unter bestimmten Annahmen als Ursache für das Absinken der Lohnsumme anzusehen:

  • die Lohnsumme wurde im Zeitraum von März 2020 bis Juni 2022 unterschritten
  • der Betrieb hat Kurzarbeitergeld gezahlt/erhalten
  • die Branche des Betriebs wurde unittelbar von einer angeordneten Schließung betroffen

Falls aber die erforderliche durschnittliche Lohnsumme schon vor der Pandemie nicht erreicht wurde, kommt keine abweichende Festsetzung oder ein Erlass der Erbschaftsteuer in Betracht, da diese Fälle nicht ausschließlich auf die Auswirkungen der Pandemie zurückzuführen sind.

Offen bleibt die Frage, welche Folgen dies für einen Betrieb hat, der keiner Branche angehört, die unmittelbar durch Schließungen betroffen war, und / oder der Betrieb kein Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen hat, aber dennoch aus anderen Gründen während der Pandamie sein Personal nicht in wie auf Vorkrisenniveau weiterbeschäftigen konnte. In diesen Fällen ist ein Steuerverzicht nicht ausgeschlossen, die Finanzverwaltung muss den Fall aber individuell prüfen.

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