In Corona, Corona Personal

Hannover, 21.01.2021 | Beteiligung der Unternehmen an Impfungen: Nach der Nationalen Impfstrategie der Bundesregierung sollen auch Unternehmen bei den Impfungen gegen das Coronavirus mitwirken, indem Betriebsärzte Corona-Impfungen vornehmen können. Das Vorhaben soll umgesetzt werden, wenn der Impfstoff großflächig verfügbar ist und die Herausforderungen bei der Lagerung und Kühlung nicht mehr so hoch sind wie derzeit.

Kein Recht des Arbeitgebers, von seinem Arbeitnehmer eine Corona-Impfung zu verlangen: Der Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer allerdings nicht verlangen, dass dieser sich gegen Corona impfen lässt, solange es keine allgemeine gesetzliche Impfpflicht gibt. Lediglich in bestimmten Branchen kann eine Impfung gegen das Virus für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sein.

Möglichkeit der Einführung einer „Impf-Prämie“: Arbeitgeber können aber auf der Grundlage individualvertraglicher Vereinbarungen ihren Arbeitnehmern eine Prämie zahlen, wenn diese sich gegen das Coronavirus impfen lassen. Die Zahlung einer Prämie ausschließlich an impfwillige Arbeitnehmer verstößt also nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Ungleichbehandlung von impfwilligen und impfunwilligen Arbeitnehmern ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.

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