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Hannover, 16. Februar 2021  |  Mit Urteil vom 12.02.2021 verurteilte das Landgericht München I die Modekette C&A zur vollen Zahlung der einbehaltenen Monatsmiete für den April 2020. Eine Minderung wegen eines Mangels der Mietsache komme nicht in Betracht. Insoweit bleibt es dabei, der Mieter trägt das Verwendungsrisiko der Mietsache. Dazu gehört vor allem auch das Risiko, Gewinne erzielen zu können. Außerdem besteht nach Ansicht des Gerichts auch kein Anspruch auf Vertragsanpassung. Das Festhalten am unveränderten Mietvertrag sei für C&A nicht unzumutbar gewesen. Das Gericht begnügte sich dabei nicht mit einem Verweis auf die gesetzliche Risikoverteilung. Ein Festhalten sei deshalb zumutbar, weil die Nutzbarkeit nicht vollständig aufgehoben sei (z.B. für Neugestaltung der Verkaufsräume). Ferner müsse sich C&A staatliche Hilfen wie Kurzarbeitergeld anrechnen lassen und wäre wegen der Gewinne aus den vergangenen Jahren gehalten gewesen, Rücklagen in Höhe jedenfalls einer Monatsmiete zu bilden. Interessanterweise berücksichtigte das Gericht die kürzlich in Kraft getretene Gesetzesänderung in Art. 240 § 7 EGBGB, die Mietern eigentlich erleichtern soll, eine Vertragsanpassung durchzusetzen. Am vorliegenden Beispiel zeigt sich aber, dass die Gesetzesänderung zu keiner grundlegenden Verbesserung für Gewerberaummieter führt. Sie müssen weiterhin beweisen, dass ein Festhalten am unveränderten Vertrag unzumutbar ist. Gleichwohl machte das Gericht deutlich, dass das Pandemierisiko außerhalb der gesetzlichen Risikoverteilung liegt. Ein Anspruch auf Vertragsanpassung kann also nicht durch den pauschalen Verweis auf das Verwendungsrisiko des Mieters versagt werden.

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